Flächenaufmaß
Amtlicher Lageplan zum Bauantrag
• Lageplan
• Baurecht
• Abstandsflächen
• Bebaubarkeit
• Berechnung GRZ/GFZ
• Absteckung, Lage-
und Höhenattest
Grundstücksvermessung
• Gebäudeeinmessung
• Gutachten Grenzverlauf
• Schlichtung / Mediation
Teilungsvermessung
• Teilungsentwurf
• Prüfung der baurechtlichen Situation
• Baulastplan
• Beglaubigung der
Verpflichtungserklärung
Grenzherstellung
• Grenzanzeige zum Zaunbau
• Grenzsteine setzen
Ingenieurvermessung
• Baubegleitende Vermessung
Aufmaß, Absteckung, Flächen- und
Massenberechnung
• Bauwerksüberwachung
Setzungsmessung, Permanentmessung,
Beweissicherung
• Bestandspläne
Innenaufmaß, Mietflächenaufmaß und
-berechnung
• Leitungsmessung
Absteckung, Aufmaß
• 3 D Laserscanning
Fassadenaufmaß,
Innenaufmaß,
berührungsloses
Detailaufmaß
Wir ermitteln für Sie Flächen nach den gängigen
Vorschriften (DIN 277, WoFiv, II. BV, GIF etc.)
• Wohnflächenaufmaß
• Abgeschlossenheitsbescheinigung
Unsere Leistungen
Ein amtlicher Lageplan beinhaltet u.a. folgendes:
•
Umringsgrenzen Ihres Baugrundstückes entsprechend dem
Katasternachweis,
•
vorhandene Bebauung auf Ihrem und den angrenzenden
Nachbargrundstücken,
•
die geplante Bebauung mit Eintragung von Abstandflächen
und Grenzabständen
•
städtebauliche Vorgaben, wie Festsetzungen eines
Bebauungsplanes, Baufluchtlinien,
•
den gesetzlich geschützten Baumbestand
(Baumschutzverordnung)
•
die Geländehöhen und Höhe des geplanten Gebäudes
(ganz wichtig, damit Ihnen später nicht das
Oberflächenwasser ins Haus läuft)
•
sonstige Grundstücksbestandteile wie Zäune, Schächte,
Zufahrten, sichtbare Leitungen
GRZ
GRZ ist die Abkürzung für Grundflächenzahl und gibt den
Flächenanteil eines Baugrundstückes an, der überbaut
werden darf. Beispiel: Wird die GRZ mit 0,2 angegeben
bedeutet es, dass 20 % der Grundstückfläche überbaut
werden dürfen.
GFZ
GFZ ist die Abkürzung für Geschossflächenzahl und gibt das
Verhältnis der gesamten Geschossfläche aller Vollgeschosse
der baulichen Anlagen auf einem Grundstück zur Fläche des
Baugrundstücks an. Beispiel: Alle Geschossflächen zusammen
(200 m²) : Fläche des Grundstücks (400 m²) = 0,5
Kontrollvermessung, Lage- und Höhenattest
Der Bau hat begonnen, die Kellerdecke bzw. die Bodenplatte
liegt. Jetzt möchte das Bauamt eventuell einen Nachweis
darüber, daß auch tatsächlich entsprechend der
Baugenehmigung das Haus errichtet wird. Dies wird
hauptsächlich dann verlangt, wenn die geplanten Gebäude
oder die Abstandflächen an oder in der Nähe der
Eigentumsgrenze zu liegen kommen. Denn ein nachbarlicher
Grenzstreit über Eigentumsverletzung oder Überbauten muß
nicht sein und stört nur das zukünftige Zusammmenleben.
Dieses Attest liefert Ihnen ebenfalls der Öffentlich bestellte
Vermessungsingenieur und gibt Ihnen, dem Amt und auch
der bauausführenden Firma die Gewißheit, mit Recht an der
richtigen Stelle zu bauen.
Gebäudeeinmessung
Jetzt steht das Haus und der Einzug kann beginnen. Doch noch
einmal benötigen Sie den Vermesser:
Ihr neues Gebäude hat Ihr Grundstück verändert und jede
bauliche Veränderung (ab 20 m² Grundfläche) muß laut
gesetzlicher Vorschrift eingemessen (die Messungen während
der Bauphase reichen dazu nicht aus) und in die amtliche
Flurkarte eingetragen werden.
Teilung
Sie haben nur einen Teil eines Grundstückes gekauft? Dann ist
die Zerlegung des Grundstückes in zwei oder mehr Teilflächen
notwendig, um es grundbuchrechtlich eintragungsfähig zu
machen. Jede Teilfläche erhält dann eine eigene
Flurstücksnummer, unter der diese Fläche im Kataster und auch
im Grundbuch nachgewiesen ist.
Grenzherstellung
Bei diesem Verfahren wird die im Kataster nachgewiesene
eigentumsrechtliche Grenze hergestellt und in ihren Knick-
bzw. Endpunkten mit Grenzzeichen abgemarkt. Werden alle
Umringsgrenzen eines Grundstückes hergestellt, kann auch
die genaue Fläche berechnet werden.
Als Abschluß eines solchen Verfahrens wird ein Grenztermin
abgehalten, in dem allen Beteiligten der örtliche Grenzverlauf
erläutert wird.
Die Wohnflächenverordnung (WoFlV)
ist eine Verordnung, die Wohnflächen definiert und ihre
Berechnung regelt, insbesondere die Flächen von Pfeilern,
Nischen, Treppen, Durchgängen (Türen), Fenstern und Flächen
unter Dachschrägen.
Die Abgeschlossenheitsbescheinigung (AB)
ist eine Bescheinigung darüber, dass eine Eigentumswohnung
oder ein Teileigentum im Sinne des
Wohnungseigentumsgesetzes baulich hinreichend von anderen
Wohnungen und Räumen abgeschlossen ist.
Diese Trennung erfolgt beispielsweise durch Wände und
Decken, die den Schall- und Wärmeschutz gewährleisten.
Es muss weiterhin ein eigener, abschließbarer Zugang zu jeder
Einheit vorhanden sein.