© Dipl.-Ing. Hans-Jörg Häuser-2018
Grundstücksvermessung
• Lageplan
• Teilung
• Grenzherstellung
• Absteckung
• Kontrollvermessung, Lage- und Höhenattest
• Gebäudeeinmessung
• Berechnung von GRZ und GFZ
Ein amtlicher Lageplan beinhaltet u.a. folgendes:
•
Umringsgrenzen Ihres Baugrundstückes entsprechend dem
Katasternachweis,
•
vorhandene Bebauung auf Ihrem und den angrenzenden
Nachbargrundstücken,
•
die geplante Bebauung mit Eintragung von Abstandflächen und
Grenzabständen
•
städtebauliche Vorgaben, wie Festsetzungen eines
Bebauungsplanes, Baufluchtlinien,
•
den gesetzlich geschützten Baumbestand
(Baumschutzverordnung)
•
die Geländehöhen und Höhe des geplanten Gebäudes (ganz
wichtig, damit Ihnen später nicht das Oberflächenwasser ins
Haus läuft)
•
sonstige Grundstücksbestandteile wie Zäune, Schächte,
Zufahrten, sichtbare Leitungen
Teilung
Sie haben nur einen Teil eines Grundstückes gekauft? Dann ist
die Zerlegung des Grundstückes in zwei oder mehr Teilflächen
notwendig, um es grundbuchrechtlich eintragungsfähig zu
machen. Jede Teilfläche erhält dann eine eigene
Flurstücksnummer, unter der diese Fläche im Kataster und auch
im Grundbuch nachgewiesen ist.
Grenzherstellung
Bei diesem Verfahren wird die im Kataster nachgewiesene
eigentumsrechtliche Grenze hergestellt und in ihren Knick- bzw.
Endpunkten mit Grenzzeichen abgemarkt. Werden alle
Umringsgrenzen eines Grundstückes hergestellt, kann auch die
genaue Fläche berechnet werden. Als Abschluß eines solchen
Verfahrens wird ein Grenztermin abgehalten, in dem allen
Beteiligten der örtliche Grenzverlauf erläutert wird.
Gebäudeeinmessung
Jetzt steht das Haus und der Einzug kann beginnen. Doch noch
einmal benötigen Sie den Vermesser: Ihr neues Gebäude hat Ihr
Grundstück verändert und jede bauliche Veränderung (ab 20 m²
Grundfläche) muß laut gesetzlicher Vorschrift eingemessen (die
Messungen während der Bauphase reichen dazu nicht aus) und
in die amtliche Flurkarte eingetragen werden.
Kontrollvermessung, Lage- und Höhenattest
Der Bau hat begonnen, die Kellerdecke bzw. die Bodenplatte
liegt. Jetzt möchte das Bauamt eventuell einen Nachweis
darüber, daß auch tatsächlich entsprechend der Baugenehmigung
das Haus errichtet wird. Dies wird hauptsächlich dann verlangt,
wenn die geplanten Gebäude oder die Abstandflächen an oder in
der Nähe der Eigentumsgrenze zu liegen kommen. Denn ein
nachbarlicher Grenzstreit über Eigentumsverletzung oder
Überbauten muß nicht sein und stört nur das zukünftige
Zusammmenleben. Dieses Attest liefert Ihnen ebenfalls der
Öffentlich bestellte Vermessungsingenieur und gibt Ihnen, dem
Amt und auch der bauausführenden Firma die Gewißheit, mit
Recht an der richtigen Stelle zu bauen.
GRZ
GRZ ist die Abkürzung für Grundflächenzahl und gibt den
Flächenanteil eines Baugrundstückes an, der überbaut werden
darf. Beispiel: Wird die GRZ mit 0,2 angegeben bedeutet es, dass
20 % der Grundstückfläche überbaut werden dürfen.
GFZ
GFZ ist die Abkürzung für Geschossflächenzahl und gibt das
Verhältnis der gesamten Geschossfläche aller Vollgeschosse der
baulichen Anlagen auf einem Grundstück zur Fläche des
Baugrundstücks an. Beispiel: Alle Geschossflächen zusammen
(200 m²) : Fläche des Grundstücks (400 m²) = 0,5
Bauabsteckung
Endlich haben Sie die Baugenehmigung in der Hand und haben
auch schon den Tiefbauer angerufen, damit die Baugrube
ausgehoben wird. Doch wo genau auf dem Grundstück muß er
denn ausheben?
Hier hilft der Vermesser, der durch Grobabsteckung für den Aushub
und Feinabsteckung für die zukünftigen Gebäudeecken eine exakte
Festlegung vornimmt. Auch die Höhe für die Oberkante des
Erdgeschoßfußbodens wird hierbei in die Örtlichkeit übertragen.
Jetzt kann die Baugrube mit den richtigen Abmessungen und der
richtigen Tiefe erstellt werden und es können keine zusätzlichen
Kosten für Nacharbeiten entstehen, weil etwa die Grube zu klein ist
oder aber zu viel ausgehoben wurde.